AGB

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Daurex GmbH

I. Präambel.

Unsere Verkäufe erfolgen nur nach Maßnahme der nachstehenden Bedingun­gen, die der Käufer bei laufender Geschäftsbeziehung mit der Erteilung des Auftrages, andernfalls mit der Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung oder einer Lieferung einschließlich Teillieferung als verbindlich anerkennt. Einer ausdrücklichen Zurückweisung von abweichenden Bedingungen des Käufers bedarf es nicht. Änderungen und Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

II. Angebot und Umfang der Lieferung

  1. Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
  2. Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefer­vertrag rechtswirksam zustande kommt.
  3. Zeichnungen, technische Unterlagen usw. bleiben unser Eigentum. Sie sind auf Verlangen zurückzusenden. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden. Der Nachbau unserer Lieferungs­gegenstände, für die wir das geistige Urheberrecht in Anspruch nehmen, ist nicht gestattet.
  4. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung unverbindlich, wenn dieses nicht ausdrücklich bestätigt wird.
  5. Der Besteller übernimmt die Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen.

III. Preisstellung und Zahlung

  1. Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertversicherung nicht ein. Das gleiche gilt bei Teillieferungen und Eilsendun­gen soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Wir sind berechtigt, Ersatz für verauslagte Frachten und sonstige Kosten zu verlangen.
  2. Die Zahlung hat gemäß der vereinbarten Bedingungen zu erfolgen. Bei Über­schreitung der Zahlungsfristen werden marktübliche Kontokorrentzinsen, minde­stens aber 5 % berechnet, ohne daß es einer Inverzugsetzung bedarf.
  3. Die Zurückhaltung der Zahlung wegen Wandlungs-, Minderungs- oder sonstiger Gegenansprüche des Bestellers, sowie die Aufrechnung mit solchen ist ausgeschlossen.
  4. Abfallmaterial von den zur Bearbeitung eingesandten Teilen wird unser Eigen­tum.
  5. Entstehen nach Abschluss des Vertrages wegen der Kreditwürdigkeit des Käufers berechtigte Bedenken, so können wir, auch wenn eine Änderung in den Vermögensverhältnissen des Käufers seit dem Abschluss des Vertrages nicht eingetreten ist, sofortige Vorauszahlung des gesamten Rechungsbetrages und die Zahlung etwaiger - aus anderen Lieferungen - noch ausstehender fälliger oder nicht fälliger Forderungen verlangen. Das Rücktrittsrecht vom Vertrag bleibt uns in einem solchen Falle vorbehalten.
  6. Bei Sistierung von Aufträgen ist der vereinbarte Preis unter Abzug der Kosten für die von uns bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile noch auszuführenden Teilarbeiten sofort fällig und zahlbar.

IV. Erfüllungsort und Gerichtsstand.

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Schermbeck.
  2. Als Gerichtsstand gilt Duisburg als vereinbart, jedoch sind wir berechtigt, unsere Ansprüche auch bei den Gerichten geltend zu machen, die für den Ort, an dem der Besteller seinen Hauptsitz hat, zuständig sind
  3. Bedingungen des Bestellers, die mit diesen Verkaufsbedingungen in Wider­spruch stehen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.

V. Lieferzeit und Liefermöglichkeit

  1. Die angegebenen Lieferzeiten bzw. -fristen sind grundsätzlich unverbindlich
  2. Eine ausnahmsweise verbindlich angegebene Lieferfrist beginnt am Tage der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung der sachlichen Einzelheiten, bei Vereinbarung einer Vorauszahlung mit dem Datum des Zahlungseinganges.
  3. Teillieferungen sind zulässig.
  4. Unvorhergesehene Ereignisse wie insbesondere höhere Gewalt, Streik, allge­meine Schwierigkeiten in der Beschaffung der Rohstoffe. Betriebsstörungen in unserem Werk oder bei unseren Lieferanten, Transportschwierigkeiten, sowie alle sonstigen Zufälle, welche die Herstellung oder den Versand der Ware in wirtschaftlich nicht zumutbarem Maße beeinträchtigen, berechtigen uns nach unserer Wahl zum Lieferaufschub oder zum Rücktritt vom Vertrage unter Ausschluss jeglicher Ersatz- ansprüche des Bestellers. Der Besteller wird unver­züglich von derartigen auf unsere Lieferverpflichtungen einwirkenden Ereignis­se unterrichtet.
  5. Verzugsentschädigung sowie Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung, wegen Nichtlieferung oder mangelhafter Lieferung werden in jedem Fall ausgeschlossen.
  6. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so können ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung in unserem Werk entstandenen Kosten, mindestens jedoch einhalb v. H. des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet werden. Besteht in unserem Werk keine Einlagerungsmöglichkeit, so ist der Besteller verpflichtet, Verfügungen über anderweitige Unterbringung der bestellten Ware zu treffen.

VI. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

  1. Die Verpackung wird nach unserem Ermessen - soweit notwendig - vorge­nommen, zum Selbstkostenpreis berechnet und kann nicht zurückgenommen werden.
  2. Die Transportversicherung wird - soweit nicht anders vereinbart - von uns nicht gedeckt.
  3. Die Gefahr geht mit der Meldung der Versandbereitschaft - spätestens mit der Absendung ab Werk - an den Frachtführer bzw. Spediteur auf den Besteller über.
  4. Auf Abruf bestellte Waren sind spätestens innerhalb von 8 Monaten, vom Tage der Bestellung an gerechnet, abzunehmen, sofern nicht ausdrücklich eine längere Abnahmefrist vereinbart worden ist.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung aller, auch künf­tiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erlischt auch dann nicht, wenn einzelne unserer Forderungen in laufender Rechnung ausgeglichen worden sind.
  2. Wird die gelieferte Ware mit einer anderen beweglichen Sache derart verbun­den, dass sie als wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache anzusehen ist, so überträgt der Käufer uns schon jetzt quotenmäßiges Miteigentum an der neuen Sache.
  3. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware weiter, so gelten - bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen - die ihm aus diesen Veräußerungen entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer - einschliesslich aller Nebenrechte - als abgetreten. Der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung seiner Forderungen bekannt­zugeben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlich sind.
  4. Im Falle einer Pfändung, Beschlagnahme oder Geltendmachung irgendwel­cher Ansprüche Dritter auf den Lieferungsgegenstand, hat der Käufer uns sofort durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Gegenstände ist unzuläs­sig, solange wir Forderungen oder Ansprüche gegen den Käufer haben.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferungsgegenstand auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schaden sowie gegen Diebstahl zu versichern, solange er nicht sein Eigentum ist.

VIII. Gewährleistung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicher­ter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile werden unentgeltlich nach unserem Ermessen ausgebes­sert oder neu geliefert, die innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) nach Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehler­hafter Bauart, mangelhafter Ausführung oder schlechter Baustoffe - un­brauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Etwa­ige Mängel sind unverzüglich schriftlich zu melden.
  2. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder Inbetriebnahme aus Grün­den, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.
  3. Für Schaden infolge natürlicher Abnutzung und für gebrauchte Ware wird keine Haftung übernommen. Die Haftung entfällt auch weiterhin aus den nachste­hend aufgeführten Gründen. Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte. Übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Pflege, ungeeignete Betriebsmittel.
  4. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich, die Haftung auf die Abtretung der Haftansprüche, die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
  5. Zur Vornahme aller nach unserem billigen Ermessen erscheinenden Ausbes­serungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit Nur in dringenden Fallen der Gefährdung der Betriebs­sicherheit, von denen wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen und von uns angemesse­nen Kostenersatz zu verlangen

IX. Rücktrittsrecht

  1. Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte, angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von uns zu vertretenen Mangels fruchtlos haben verstreichen lassen, oder wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstuckes unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines nachgewiesenen Mangels von uns verweigert wird, alle anderen Ansprü­che des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere alle Ansprüche auf Schadenersatz.
  2. Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne des Abschnittes V. der Bedingungen, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen, berechtigen uns unter Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ganz oder teilweise zum Rücktritt, außerdem dann, wenn seit Auftragserteilung die wirtschaftli­chen Verhältnisse des Bestellers sich so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

X. Abtretung von Ansprüchen

Die Abtretung und Aufrechnung von Ansprüchen, die aus einem Geschäftsab­schluss gegen uns erworben werden, ist ausgeschlossen; ebenso die Aufrech­nung von Gegenansprüchen.

XI. Allgemeiner Vorbehalt

Im Übrigen gelten unbeschadet der vorliegenden Verkaufsbedingungen in Ergänzung hierzu die „Allgemeinen Lieferungsbedingungen des Vereins Deut­scher Maschinenbauanstalten" für die einzelnen Fachgemeinschaften. Die Unwirksamkeit einzelner Punkte der vorstehenden Verkaufs- und Lieferungs­bedingungen oder sonstiger Vertragsbestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Stand 17.10.2011